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   BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21   

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BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21 (https://dejure.org/2021,32421)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2021 - X ARZ 147/21 (https://dejure.org/2021,32421)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21 (https://dejure.org/2021,32421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige; Unterlassung der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 22; DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 22; DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    So ist ein Berufungsgericht in bestimmten Konstellationen gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn die Vorinstanz durch Endentscheidung der Klage stattgegeben und damit konkludent die Rechtswegzuständigkeit bejaht hat (BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, juris Rn. 11).

    Hierzu gehört insbesondere, dass es eine beschwerdefähige Vorabentscheidung über den Rechtsweg trifft, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt, wie dies in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für diesen Fall zwingend vorgeschrieben ist (BGH, NJW 1994, 387, juris Rn. 10; NJW-RR 2005, 142, juris Rn. 12).

  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    So ist ein Berufungsgericht in bestimmten Konstellationen gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn die Vorinstanz durch Endentscheidung der Klage stattgegeben und damit konkludent die Rechtswegzuständigkeit bejaht hat (BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, juris Rn. 11).

    Hierzu gehört insbesondere, dass es eine beschwerdefähige Vorabentscheidung über den Rechtsweg trifft, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt, wie dies in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für diesen Fall zwingend vorgeschrieben ist (BGH, NJW 1994, 387, juris Rn. 10; NJW-RR 2005, 142, juris Rn. 12).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20; Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4).

    a) Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 22; DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21
    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2022 - 2 AR 21/22

    Möglichkeit von Umdeutung von Verweisungsbeschluss nach ZPO in

    Insbesondere ist daneben für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kein Raum mehr (vgl. BGH aaO., dort Rdnr. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021, Az.: X ARZ 147/21, zit. n. Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2022, Az.: 1 SV 2/22, zit. n. Juris; OLG Hamm aaO.).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2022 - 1 SV 2/22

    Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht

    a) Zwar wird eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dann für zulässig gehalten, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und insbesondere ein extremer Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorliegt (BGH v. 13.7.2021 - X ARZ 147/21, juris; BGH v. 8.12.2016 - 2 Ars 196/16 = NJW 2017, 1689; BGH v. 11.8.2015 - X ARZ 174/15 = NZA-RR 2015, 552; OLG Nürnberg v. 15.12.2021 - 7 AR 1163/21 = FamRZ 2022, 651; OLG Frankfurt am Main v. 25.2.2016 - 1 SV 5/16; OLG Frankfurt am Main v. 1.9.2015 - 1 SV 6/15; OLG Braunschweig v. 21.12.2011 - 1 W 47/11 = FamRZ 2012, 1816; OLG Frankfurt am Main v. 21.3.2011 - 14 UH 9/11 = FamRZ 2011, 1238); ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 4.2.2022 dürfte für das Amtsgericht - Familiengericht - Weilburg hinsichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges bindend gewesen sein (vgl. § 17a II 3, VI GVG).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2021 - 7 AR 1163/21

    Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Familiensachen

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in einem solchen Fall aber dennoch in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist (BGH Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. X ARZ 147/21, juris; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn 42 m.w.N.; a.M. OLG Brandenburg MDR 2018, 1210).
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